Mäuse & Otter

Anmerkungen zum Disclaimer

Vorab bemerkt: hier steht kein „Disclaimer“ !!


Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern

Wie einen Schutzschild gegen das juristische Übel der Welt tragen viele deutsche Websites so genannte Disclaimer, mit denen sich die Betreiber vor Ungemach schützen wollen. Doch die Wirksamkeit dieser Abwehrzauber ist nur sehr begrenzt, wie inzwischen einige Urteile belegen. Viele der angeblichen Haftungsausschlüsse können sich im Gegenteil sogar negativ für den Seitenbetreiber auswirken

Was ist überhaupt ein Disclaimer?

Der Begriff „Disclaimer“ kommt – wie soviel anderer Bockmist auch – aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Verzichtserklärung bzw. Dementi“. Im Internet wird dieser oft mit einem sog. „Haftungsausschluss“ gleichgesetzt. Vorliegend wird ein Disclaimer jedoch nicht nur als reiner „Haftungsausschluss“ betrachtet, sondern als eine Art rechtliches Werkzeug, mit dem man bestimmte rechtliche Punkte seiner Webseite regeln bzw. womit man auf bestimmte „Gefahren“ hinweisen kann. So bietet ein Disclaimer auch die Möglichkeit festzulegen, ob man Werbung per E-Mail von Jedermann empfangen mag oder ob man seine Homepageinhalte Jedermann zur Verfügung stellen möchte (z.B. per GNU-Lizenz). Darüber hinaus kann man hierbei gleich Informationen zum Datenschutz unterbringen (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 TMG, wonach man den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges informieren muss.). Des Weiteren sollte man als Website-Betreiber natürlich immer auch an ein Impressum denken.

Disclaimer: Nutzung einer Homepage – Vertrag oder Gefälligkeit?

Dabei stellt sich als erstes die Frage, ob ein allgemeiner Disclaimer ausschließlich als vertraglicher Haftungsausschluss gestaltet werden sollte. Denn ob überhaupt ein Vertragsverhältnis durch die Nutzung einer Webseite zwischen dem „Surfer“ (Nutzer) und dem Homepage-Betreiber (Anbieter) zustande kommt, hängt vom Einzelfall ab. Teilweise könnte man bei der Nutzung von kostenlosen Online-Datenbanken (Inhalten) oder auch beim kostenlosen Download von bestimmten Dateien oder von Software die Ansicht vertreten, dass dies entsprechend einer Leihe (§§ 598 ff. BGB) behandelt werden müsste und wenn dann jemand die Daten speichert oder abruft, könnte dies als (konkludente) Schenkung zu qualifizieren sein. Unseres Erachtens kommt jedoch mangels Rechtsbindungswillen insbesondere bei kleineren kostenlosen privaten Homepages keinerlei Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung z.B. der kostenlosen und freien Datenbanken (Inhalte) zwischen dem Anbieter und Nutzer zustande. Denn in diesem Falle ist eher von einer reinen Gefälligkeit auszugehen. Das gleiche könnte man aber auch annehmen, wenn eine kommerzielle Website sehr viele Zugriffe hat, weil sich der Anbieter sicherlich nicht gegenüber jedem unbekannten Nutzer rechtlich binden möchte. Dabei mögen auch die rechtliche Ausgestaltung und die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung bei der Annahme eines Rechtsbindungswillens eine Rolle spielen. Gibt es also kein Vertragsverhältnis, gibt es auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter. Anders kann man dies unseres Erachtens beispielsweise bei der kostenlosen Nutzung der auf der Homepage des Anbieters evtl. zusätzlich vorhandenen Foren, Chats, Free-E-Mail-Dienste und Branchenbüchern sehen, weil hierbei viel eher ein Austausch von Leistungen stattfindet. Hinsichtlich dieser Inhalte sollten jeweils spezielle Nutzungsbedingungen bzw. AGB verwendet werden. Hat man sogar kostenpflichtige Inhalte auf seiner Homepage sind auf jeden Fall speziell darauf zugeschnittene und anwaltlich entworfene AGB zu empfehlen.

Unwirksame Disclaimer

Inzwischen hat die weitere Rechtsprechung die Unwirksamkeit von Disclaimern bestätigt. Ein Urteil des OLG München vom 17. Mai 2002 (21 U 5569/01) stellt fest, dass ein im Navigationsmenü versteckter Disclaimer, mit dem sich der Betreiber eines Forums von der Haftung für fremde Beiträge freistellen wollte, generell keine Wirkung entfaltet. Dies scheitere schon daran, dass ein Besucher von diesen Regelungen üblicherweise bei Nutzung der Website keine Kenntnis nehmen wird.

Ein Ausschluss der Haftung käme nach Ansicht des Gerichts allenfalls in Betracht, wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreicht oder wenn jede Seite einen deutlichen Text zum Haftungsausschluss enthält. In diesem Falle könnte man unter Umständen von einem Vertrag zwischen Betreiber und Nutzer der Website ausgehen, dessen Inhalt den Haftungsausschluss umfasst. Dies hätte allerdings den Nachteil, dass die so geschlossene Vereinbarung nur zwischen den Beteiligten gilt, nicht aber gegenüber Dritten. So wäre der Website-Betreiber im Falle des LG Hamburg auch bei einer solchen vertraglichen Regelung schadensersatzpflichtig, da der Nutzer (in diesem Fall ein beleidigter Rechtsanwalt) dem Haftungsausschluss nicht zugestimmt hatte.

Sobald es rechtlich etwas anrüchiger wird, gerne also etwa auf Warez-Seiten oder geklauten Bildergalerien, findet sich häufig ein Hinweis auf „Code 431.322.12 of the Internet Privacy Act“, der – je nach Auslegung – Polizisten, Regierungsbeamten oder vorsorglich gleich allen Personen den Besuch einer Website verbietet. Das Pikante an der Übernahme dieser angeblichen US-Gesetzgebung: Es gibt den „Clinton Internet Privacy Act“ überhaupt nicht, der ist nur ein Hoax.

Die Idee, durch einseitige Erklärungen Rechtsverhältnisse zu gestalten und sich durch Formularvorschriften eine Haftung zu ersparen, ist ein ohnehin typisch anglikanisches Rechtsgut. In unserem nachpreußischen Rechtssystem hingegen ordnen Vorschriften und Gesetze fast alles. Ein deutscher Website-Betreiber kann durch von US-Seiten abgekupferten Disclaimer die hiesigen Rechtsverhältnisse nicht beliebig zu seinen Gunsten ausweiten, denn bei einem Rechtsstreit hierzulande gelten immer die deutschen Gesetze und Richterrecht.

Mehr Schaden als Nutzen

Nicht genug damit, dass pauschale Disclaimer in aller Regel keinen Nutzen haben, schlimmstenfalls schaden sie dem Verwender sogar, wenn ein Richter sie als Indiz für vorhandenes Unrechtsbewusstsein wertet. Denn die Verwendung eines Disclaimers auf einer Website zeigt, dass dem Betreiber offenbar die Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch Links auf rechtlich relevante Inhalte bekannt war. Dies kann im Strafrecht durchaus als Indiz für einen potenziell vorhandenen Vorsatz gewertet werden.

Daher schaden solche pauschalen, scheinbar unverfänglichen Lösungen, die Websites wie www.disclaimer.de anbieten, im Endeffekt rechtlich mehr als sie nutzen. Denn die darin enthaltenen Regelungen entsprechen ohnehin der geltenden Rechtslage und wären in einem Rechtsstreit auch ohne Disclaimer anzuwenden.

Fazit

Es gibt keine Muster-Lösungen, um sich der Verantwortung zu entziehen und so der Haftung zu entgehen.

Als Abwehrzauber gegen juristische Ansprüche taugen pauschale Haftungsausschlüsse in keinem Fall. Hilfreicher sind dagegen gezielte Hinweise auf der eigenen Website, in denen der Betreiber etwa das Datum der letzten Prüfung von verlinkten Websites nennt oder sein Urheberrecht an einzelnen Texten oder Bildern verdeutlicht.

Quelle:© 2003 Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG, Hannover, Stand Juli 2004


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